Grundregel: Bei einem Urteil -muss der Unterliegende die Kosten erstatten
Kommt es in einer Streitsache zu einem Urteil, so hat im Regelfall der Unterliegende
sämtliche Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Anwaltskosten, sowie sonstige Kosten .. Zeugen,
gerichtliche Gutachten ...) zu tragen.
Das bedeutet, dass
der Verlierer dem Sieger des Prozesses sowohl seine Anwaltskosten, als auch die Gerichtskosten erstatten muss. Zahlt der Unterliegenden -aus welchen Gründen auch immer- nicht, läuft dieser Erstattungsanspruch ins Leere und Anwaltskosten und Gerichtskosten sind durch den Mandanten
selbst zu tragen.(z.B.
bei Zahlungsunfähigkeit)
Unterliegen beide Parteien zu einem Teil, so werden die Kosten entsprechend geteilt ("gequotelt"). Die Höhe der Quote richtet sich danach, inwieweit der Klage stattgegeben wurde.
Nicht anwaltlich vertretene Parteien können dabei auch Ihre Kosten in Ansatz bringen. Dazu gehören notwendige Schreibauslagen (bis zu 0,50 €/Seite), Porti, und Verdienstausfälle bis zu 13 Euro pro Stunde.
Von der Kostenerstattung durch den Unterliegenden gibt es jedoch diverse Ausnahmen:
- im Arbeitsgerichtsprozess hat in erster Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen. Nur die Gerichtskosten werden dem Verlierer aufgebürdet.
- In Bußgeld- und Strafverfahren trägt
bei einem Freispruch die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten. Wird das Verfahren jedoch ohne gerichtlichen Freispruch eingestellt, trägt der Mandant auch seine vorgerichtlichen Kosten selbst.
Wenn allerdings ein Bußgeld von weniger als 10,00 € erhoben wurde, übernimmt die Staatskasse die Anwaltskosten nicht.
- In Verfahren vor den Verwaltungs- und
Finanzgerichten trägt auch der Unterliegende die Kosten. Eine
Einschränkung besteht lediglich bei den Kosten
des Vorverfahrens.
- Im Verfahren vor einem Sozialgericht
muss eine Privatperson die Kosten der Behörde nicht tragen. Gewinnt die Privatperson, so bekommt sie jedoch ihre Kosten von der Behörde erstattet.